Einsatz bei Kontrollen im öffentlichen Raum
Welche Möglichkeiten bieten sich? Welche Grenzen existieren?
Der § 42c WaffG beherbergt für ADHS-Patienten zusätzliche Risiken im öffentlichen Raum. Das 2025 erweiterte Gesetz erlaubt verdachtsunabhängige, weitgehend unbeschränkte Durchsuchungen zum Beispiel bei Veranstaltungen und auf Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Möglich sind zudem sogenannte „anlasslose Durchsuchungen“ in Zonen deutscher Städte.

§ 42c WaffG ermöglicht der Polizei verdachtsunabhängige Durchsuchungen im öffentlichen Raum. Beamte benötigen weder Rechtfertigung noch Beschluss.
Typische ADHS-Verhaltensweisen (Nervosität, Vermeidung von Augenkontakt, „Busy-Acting“) können fälschlich als verdächtig gedeutet werden.
ADHS-Medikamente fallen unter das BtMG und können bei Verdacht beschlagnahmt werden.
Sachgerecht ausgefertigte Bescheinigungen entziehen Beschlagnahmungen und Strafermittlungsverfahren in vielen Szenarien die Rechtsgrundlage.
Haben ADHS-Patienten ein erhöhtes Risiko für irrtümliche Strafverfolgung?
In der Praxis der anlasslosen Durchsuchungen nach § 42c WaffG ist von einer weitreichenden Beliebigkeit bei der Auswahl der kontrollierten Personen auszugehen. Dass Polizeibeamten hierbei ein derart unbeschränkter Ermessensspielraum eingeräumt wird, stufen auch Experten wie der Bremer Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Christian Laustetter als „hochproblematisch“ ein. Die erst im Jahr 2025 eingeführte Regelung stelle „einen Grundrechtseingriff dar, der große Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufwerfe“.
Für ADHS-Betroffene leitet sich aus dieser Ermittlungspraxis eine zusätzliche Stigmatisierung ab. Denn das Gesetz enthält keine normativen Vorgaben, anhand welcher konkreten Merkmale Personen kontrolliert werden sollen. In der Praxis bleiben die Auswahlkriterien informell, wodurch unspezifische oder subjektiv interpretierte neurodivergente Verhaltensweisen schnell ins Visier der Beamten rücken. Während zum Beispiel migrantisch erscheinende Personen zumindest theoretisch durch Art. 3 GG vor Racial Profiling geschützt sind, verfügen ADHS-Betroffene über keinerlei verfassungsrechtlichen Schutz vor einer solchen systematischen Fehlattribution.
Befugnisse der Polizei nach § 42c WaffG
Innerhalb des Anwendungsbereichs darf die Polizei verdachtsunabhängig – also ohne jede Begründung:
Beschlagnahmung von als „verdächtig“ empfundenen Gegenständen – darunter auch ADHS-Medikamente.
ADHS-Betroffene häufiger Verdacht ausgesetzt
Psychosozialer Stress entsteht bei vulnerablen Personen wie ADHS-Betroffenen oftmals früher, als bei neurotypischen Menschen. Allein die stigmabehaftete Befürchtung, kritisch beäugt oder beschuldigt werden zu können, reicht bei Anwesenheit eines Polizeibeamten aus, um vermeintlich verdächtiges Verhalten zu triggern. Kommt es zur Ankündigung einer Durchsuchung von Körper und Gepäck, kann sich dieses Verhalten durch die reizüberflutungsbedingte ADHS-Symptomatik weiter verschlimmern. Für Polizisten kann dies wiederum die Annahme eines Verdachts bestätigen.
Wenn ADHS-Verhalten verdächtig wirkt
Viele typische ADHS-Verhaltensweisen haben für Polizeibeamte einschlägige Signalwirkung. Gerade bei einer Polizeikontrolle kann das schnell zu einem falschen Verdacht führen. Diese Aspekte spielen dabei häufig eine Rolle:
| ADHS-Verhalten | Wie es auf die Beamten wirkt |
|---|---|
| Auffällige Motorik | Polizisten assoziieren starke körperliche Unruhe oft mit Nervosität aufgrund von Schuld, dem Verbergen von Gegenständen oder Substanzkonsum. |
| Abweichende Blickführung | Vermeidung von Blickkontakt und bewusste Abwendung des Blicks aus der Sichtlinie der Polizei wirkt auf Beamte verdächtig. |
| Busy-Acting | Nervöse „Scheinbeschäftigung“ (Telefonat vorspielen, Beschäftigung mit Smartphone), um nicht aufzufallen. |
| „Peripheres“ Umherschauen | Vermeintlich unauffälliges Beobachten aus dem Augenwinkel, um nervös zu prüfen, ob man sich im Fokus der anwesenden Beamten befindet. |
| Äußere Erscheinung | Auch besondere Kleidung, Farben, Tattoos, Piercings, Schirmmützen und dergleichen ziehen – leider – die Aufmerksamkeit der Beamten auf sich. |
| Masking | Paradoxerweise kann gerade der Versuch, nicht aufzufallen, oftmals zu einem besonders auffälligen Verhalten führen. |
ADHS-Symptomatik erschwert „unauffälliges“ Verhalten
Es kommt hinzu, dass ADHS-Betroffene in Kontrollsituationen häufig zu auffällig unauffälligem Verhalten neigen („Masking“). Dieses Verhalten (z. B. überkontrollierte Motorik) kann in polizeilichen Kontrollsituationen paradoxerweise zu einem erhöhten Anfangsverdacht führen. Dabei kann ein Teufelskreis entstehen, der bei den Beamten ggf. das Interesse weckt, nach etwas zu suchen. Wie heuristisch und intuitionsgetrieben die Bundespolizei hierbei vorzugehen neigt, zeigte kürzlich auch eine aktuelle Reportage des rbb zum erweiterten Waffengesetz am Beispiel Berlin. Gerade für einen prä-stigmatisierten Patienten werden in dieser Dynamik die Chancen reduziert, sich „richtig“ zu verhalten.
Beschlagnahmung legal verschriebener ADHS-Medikamente
Die meisten ADHS-Medikamente – insbesondere solche mit den Wirkstoffen Methylphenidat (z. B. Medikinet®) oder Lisdexamfetamin (z. B. Elvanse®) – unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz BtMG. Werden diese bei einer Kontrolle aufgefunden, kann es trotz Vorliegen einer Verschreibung zur Beschlagnahmung und zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen.
Die Folge sind im Falle einer Ermittlungsaufnahme nicht nur Verteidigungskosten, sondern in manchen Fällen auch eine Betroffenheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses – etwa dann, wenn die Polizei (nicht selten rechtswidrig) versucht, behandelnde Ärzte zu befragen. Immer häufiger konstruieren Ermittlungsbehörden aus dem Mitführen einer subjektiv als „größer“ empfundenen Menge an Methylphenidat den Vorwurf eines illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Auch wenn Staatsanwaltschaften diese Verfahren nach Monaten oder Jahren meist einstellen: Das Arsenal an psychosozialen und finanziellen Belastungen wirkt beim Patienten häufig lange nach. Ein Konzept der Entschuldigung existiert auf Behördenseite von Haus aus nicht. Im Falle eines Irrtums wird in der Regel schulterzuckend auf das sogenannte allgemeine Lebensrisiko verwiesen.
Studie „Poliscience“ – Wann reagieren Polizisten besonders aggressiv?
Der Frage, auf welche Verhaltensweisen Polizeibeamte besonders sensibel reagieren, ging die Hochschule Fresenius im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie nach. Es zeigte sich, dass die Beamten am aggressivsten auf fehlenden Blickkontakt, Unfreundlichkeit, geweitete Pupillen, Zittern und Aussageverweigerung reagierten.
Kein begründetes Verdachtsmoment mit Bescheinigung
Wenn bei einer Personen- und Gepäckdurchsuchung ADHS-Medikamente gefunden werden und der Patient eine rechtssicher ausgestaltete Bescheinigung vorlegt, dann müssen die Medikamente beim Patienten verbleiben und dürfen nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden.
Durch die sachgerechte Bescheinigung der Betäubungsmittel fällt die Ermächtigungsgrundlage für eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung nach § 94 und § 98 StPO weg. Die mitgeführte Menge allein kann dann nicht mehr ohne Weiteres ein Verdachtsmoment begründen.
ADHS-Ausweis: Risikoreduktion für Patienten
Wer seine Diagnose im Ernstfall fundiert belegen kann, nimmt polizeilichen Kontrollsituationen von vornherein die Schärfe. In Studien zeigte sich dies wie folgt:

- Reduziertes Risiko für Ermittlungsmaßnahmen
- Weniger Verdacht auf Straftaten wie Handel
- Erhöhte Glaubwürdigkeits- und Aufrichtigkeitswerte
- Reduziertes Risiko für Sicherstellung & Beschlagnahmung
- Reduziert aggressives Verhalten bei Polizeibeamten
- Erhöht Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer Erkrankung (statt Drogenkonsum)
¹ Klose, E. (2026). Poliscience: A Randomized Experimental Study on the Effects of a Standardized Narcotics Identification Card for ADHD Patients in Ambiguous Police Control Situations in Germany. Int J Psychiatry, 11(2), 01–08.