Polizeikontrollen im öffentlichen Raum
Erhöhte Risiken für Patienten aufgrund von § 42c WaffG

Eine neue gesetzliche Regelung aus dem Jahr 2025 beinhaltet für ADHS-Patienten zusätzliche Risiken, wenn diese sich im öffentlichen Raum aufhalten. Der am 31. Oktober 2024 neu ergänzte § 42c WaffG erlaubt eine verdachtsunabhängige und weitgehend unbeschränkte Durchsuchung aller Personen bei öffentlichen Veranstaltungen sowie auf Reisen mit dem öffentlichen Personenverkehr. Ferner ermöglicht der bestehende § 42c Waffengesetz (WaffG) eine anlasslose Durchsuchung in Zonen deutscher Großstädte. Die Beliebigkeit, welche Polizeibeamt:innen dabei in Bezug auf die anlasslose Durchsuchung von Bürger:innen eingeräumt wird, wird von Experten wie dem Bremer Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Christian Laustetter als hochproblematisch eingestuft. Die neue Regelung stelle „einen Grundrechtseingriff dar, der große Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufwerfe“.
ADHS-Betroffene und Neurodiverse: Schutz vor Strafverfolgung ist gering
Rehabilitationswissenschaftlerin Dr. Anja Engelmann kritisiert die zweifelhafte Regelung ebenfalls. In der sich daraus ergebenden Ermittlungspraxis befürchtet sie eine zusätzliche Stigmatisierung ADHS-betroffener Patienten. „§ 42c WaffG enthält keine normativen Vorgaben darüber, anhand welcher konkreten Verhaltens- oder Erscheinungsmerkmale Personen im Rahmen verdachtsunabhängiger Kontrollen als kontrollwürdig eingestuft werden sollen. Der Begriff ‚verdachtsunabhängig‘ impliziert dabei zunächst eine zufällige Auswahl kontrollierter Personen. In der praktischen Umsetzung wird eine solche Zufallsauswahl jedoch regelmäßig nicht realisiert.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Auswahlkriterien informell und intransparent bleiben und dabei auch unspezifische oder subjektiv interpretierte Merkmale herangezogen werden. Hierzu zählen erfahrungsgemäß auch neurodivergente Verhaltensweisen, wie sie etwa bei Personen mit ADHS beobachtet werden können. Und gerade diese Personengruppe ist bedingt durch ihre Symptomatik besonders geneigt, in Stresssituationen ein Verhalten zu zeigen, das von Polizisten als auffällig interpretiert wird“, so Engelmann. Während etwa migrantisch erscheinende Personen zumindest auf dem Papier durch Art. 3 Abs. 3 der Verfassung vor Racial Profiling geschützt sind, verfügen ADHS-Betroffene und andere neurodivergente Personen über einen solchen Schutz selbst theoretisch nicht.
Warum Polizeibeamte ADHS-Patienten häufiger als verdächtig empfinden
Psychosozialer Stress kann sich laut Engelmann bei vulnerablen Personen, zu denen auch ADHS-Betroffene zählen, schon aufgrund vager Anzeichen ergeben, welche bei Betroffenen stigmabehaftete Assoziationen wecken – zum Beispiel allein die Befürchtung, kritisch beäugt, kontrolliert oder beschuldigt zu werden. „Hier reicht gegebenenfalls schon die entfernte Anwesenheit eines Polizeibeamten aus, um vermeintlich verdächtiges Verhalten beim Patienten zu triggern. Kommt es dann tatsächlich zur Ankündigung einer Durchsuchung von Körper, Tasche und Gepäck, so wird sich ein vermeintlich auffälliges Verhalten durch die sich dann verstärkt zu Tage tretende ADHS-Symptomatik noch weiter aggravieren – was in den Augen vieler Polizisten wiederum die Annahme bestätigen wird, dass die Person verdächtig sei.“
Auffällige Motorik
Polizisten assoziieren starke körperliche Unruhe oft mit Nervosität aufgrund von Schuld, dem Verbergen von Gegenständen oder Substanzkonsum.
Abweichende Blickführung
Vermeidung von Blickkontakt und bewusste Abwendung des Blicks aus der Sichtlinie der Polizei wirkt auf Beamte verdächtig.
Busy-Acting
Auffällige „Scheinbeschäftigung“ (Telefonat vorspielen, Beschäftigung mit Smartphone), um nicht aufzufallen.
Hypervigilanz
Vermeintlich unauffälliges, „peripheres“ Umherschauen, um zu prüfen, ob man der Beobachtung der Beamten ausgesetzt ist.
Äußere Erscheinung
Besondere Kleidung, Farben, Tattoos, Piercings, Schirmmützen und dergleichen ziehen die Aufmerksamkeit der Beamten auf sich.
Masking
Paradoxerweise kann gerade der Versuch, nicht aufzufallen, oftmals zu einem besonders auffälligen Verhalten führen.
Notwendigkeit einer stereoselektiven Analyse
Um nachzuweisen, dass im Blut ausschließlich das verschriebene Medikament (und eben kein illegales Straßen-Amphetamin) aktiv war, muss das Labor eine gezielte stereoselektive Analyse (auch „Chiralitätsprüfung“ oder „Enantiomerentrennung“ genannt) durchführen. Dabei wird das Blut gezielt darauf untersucht, ob auch die „linke Hand“ des Moleküls auffindbar ist. Ist nur die medizinische Form vorhanden, ist der Nachweis erbracht.
Da die Behörden diese Analytik meist eben nicht automatisch veranlassen, liegt die Initiative beim Patienten. Betroffene müssen selbst (oder über einen Rechtsanwalt) einfordern, dass die noch gelagerte Blutprobe entsprechend nachanalysiert wird. Ein Institut, das solche spezialisierten Gutachten regelmäßig durchführt, ist beispielsweise das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz. Ein Beispiel für das Ergebnis einer solchen stereoselektiven Analyse finden Sie am Ende des Artikels zu Download. Dieses wurde uns von einer Patientin zur Verfügung gestellt.
Patientenrealität verlangt Eigeninitiative
Es wäre vor dem Hintergrund der alltäglichen Praxis wohl naiv anzunehmen, dass das gesetzliche Medikamentenprivileg im behördlichen Alltag von selbst greift. Dies ist nach unserer Erfahrung nur in erfreulichen Ausnahmefällen der Fall. Da die Standardtests der Polizei den Unterschied zwischen Medikament und illegaler Droge nicht erkennen, müssen ADHS-Patienten im Ernstfall selbst aktiv werden. Um den unberechtigten Verlust des Führerscheins abzuwenden, ist es wichtig, schnell zu handeln und eine stereoselektive Nachanalyse der Blutprobe über die Rechtsmedizin in die Wege zu leiten.