Reale Fälle

Reale Fälle 2024-02-24T19:39:45+01:00

Sammlung von Beispielfällen 

Im Folgenden finden Sie eine Sammlung an Beispielfällen, welche den häufig bedenklichen Umgang von Polizei und Behörden im Zusammenhang mit ärztlich verordneten ADHS-Medikamenten dokumentieren. Dabei handelt es sich auch um Patientenberichte aus erster Hand.

Berichten Sie uns gern!

Sind Sie selber in eine problematische Situation geraten? Wir freuen uns, wenn Sie uns davon berichten! Senden Sie gerne eine kurze E-Mail an info@adhs-ausweis.de und schildern Sie knapp Ihren Fall. Wir nehmen unverzüglich Kontakt zu Ihnen auf.

Ein mit medizinischem Cannabis behandelter Patient wird Anfang März 2023 auf der A3 Richtung Köln von der Polizei angehalten. Die Polizisten begründen dies mit dem subjektiven Eindruck, dass dieser „zu schnell gefahren” sei. Die Beamten sind auf Nachfrage nicht in der Lage dazu, konkrete Angaben zur angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu machen. Eine Messung liegt nicht vor. Nach seiner Bitte um genauere Informationen zu der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Patienten plötzlich vorgeworfen, er habe Rauschdrogen eingenommen. Daraufhin führen die Beamten eine aggressive körperliche Durchsuchung sowie eine Durchsuchung des Fahrzeugs durch. Das Protokoll liegt ADHS-Ausweis.de vor. Die Maßnahmen wurden mutmaßlich nicht auf legaler Grundlage durchgeführt. Obwohl ihm rechtlich gestattet ist, während seiner ordnungsgemäßen Behandlung mit Medizinalcannabis Auto zu fahren, werden mutmaßlich unrechtmäßige Maßnahmen durchgeführt.

Der Patient wurde festgenommen. Die ärztlich verschriebenen Cannabis flos, die sich klar erkennbar in ihrer Originalverpackung befanden, wurden beschlagnahmt und das Fahrzeug des Patienten mit einer polizeilichen Lenkradsperre stillgelegt. Der 70.000 € teure Audi musste somit auf einem verlassenen Parkplatz an einer Bundesstraße nahe der A3 verbleiben.

Der Patient wurde in das Polizeifahrzeug eingesperrt und zur 60 km entfernten Polizeiautobahnstation Montabaur gebracht. Dort ließ man ihn mehrere Stunden in einem gesicherten Raum ausharren, bis er unter anlassloser Androhung gewaltsamer Zwangsmaßnahmen zu einer Blutuntersuchung geführt wurde.

Der Patient gab an, dass ihm bei Blutabnahmen oftmals übel werde und dass er dazu neige, das Bewusstsein zu verlieren. Er bat daher darum, die Blutprobe im Liegen durchführen zu dürfen. Daraufhin machten die Beamten dem Patienten das medizinisch-hygienisch fragwürdige und entwürdigende Angebot, sich auf dem Fußboden niederzulassen. Nachdem er dies ablehnte, war er dazu genötigt, die Blutprobe im Sitzen an sich durchführen zu lassen.

Nach mehreren Stunden in Polizeigewahrsam und Versuchen seitens der Beamten, den Patienten zu Unterschriften und Aussagen zu bewegen, zu denen er nicht verpflichtet war, wurde der Patient entlassen. Er musste seine Fahrt Richtung Bonn per Taxi und Zug fortsetzen. Die Rückfahrt musste er per Fahrtdienst antreten, da der abgelegene Standort seines Fahrzeugs mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar war. Allein für die Fahrten entstanden dem Patienten knapp 200 € zusätzliche Kosten.

Den Patienten erwartet nun ein Ermittlungs- und möglicherweise auch ein Strafverfahren sowie Anwaltskosten in vierstelliger Höhe, die ihm selbst nach Verfahrenseinstellung nicht erstattet werden. Darüber hinaus drohen ihm der Verlust seiner Fahrerlaubnis, eine teure medizinisch-psychologische Untersuchung, Punkte in Flensburg sowie langwierige juristische Auseinandersetzungen.

Der Patient hatte sich zu jeder Zeit korrekt und gesetzmäßig verhalten. Dennoch drohen im vorgenannte Konsequenzen.

Update (14. Dezember 2023): Die Staatsanwaltschaft teilte im November 2023 – nach mehr als neunmonatiger Wartezeit – die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit. Sie ordnete indes eine Vernichtung der Medikamente des Patienten an, obwohl sich diese rechtmäßig in seinem Besitz befunden hatten, da sie auf einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verschreibung basiert hatten. Für die Abholung seines restlichen (ausnahmslos legalen) Besitzes soll er sich erneut zur Kriminalpolizei Neuwied bemühen. Der Patient wird auf sämtlichen Kosten und Schäden sitzenbleiben, welche ihm verursacht wurden, sofern er nicht weitere langwierige kostenintensive Maßnahmen gegen die Behörden anstrengt, um an sein Recht zu kommen.

Originalfoto des im März an der A3 per polizeilichem Lenkradschloss gesperrten Fahrzeugs.

Am Siegener Hauptbahnhof wird ein Patient von der Polizei einer körperlichen Durchsuchung unterzogen, die mutmaßlich ohne rechtliche Grundlage durchgeführt wurde. Dabei wurde ärztlich verordnetes Methylphenidat gefunden. Dem Patienten wurde unterstellt, illegal im Besitz der Medikamente zu sein. Jegliche Versuche des Patienten, die Situation an Ort und Stelle zu klären, wurden von den Beamten abgelehnt.

Ein ADHS-Patient aus Siegen wird Anfang 2023 am Siegener Hauptbahnhof im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei körperlich durchsucht. Ein konkreter Verdacht für die Durchsuchung sei nicht geäußert worden. Die körperliche Durchsuchung fand mutmaßlich unter Überschreitung der rechtlichen Grenzen statt und hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Einer der vier anwesenden Beamten stieß letztlich auf das vom Patienten mitgeführte Methylphenidat-Präparat. Dieses wurde dem Patienten ärztlich verordnet. Eine polizeiliche Recherche via Funk ergab, dass der Patient bislang noch nicht in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte bzw. allgemein strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Darauf soll der wortführende Beamte entgegnet haben: „Dann ist er’s jetzt!“.

Die Erklärungen des Patienten, er bekomme das Medikament im Rahmen einer ärztlichen ADHS-Behandlung verordnet, wurden von den Beamten nicht ernstgenommen. Der Patient berichtet, infolgedessen starke akute Angstsymptome bekommen und sich genötigt gefühlt zu haben, gegenüber den Beamten vorauseilend alle möglichen Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seiner Diagnose und seiner Behandlung zu machen, um die Situation zu entschärfen. Der Patient habe den wortführenden Beamten gebeten, gemeinsam mit diesem den fußläufig schnell zu erreichenden Arzt zu besuchen, um durch diesen bestätigen zu lassen, dass er tatsächlich Patient sei, der auf die Medikamente angewiesen ist. Das Angebot habe der Beamte laut Patient ausgeschlagen. Im Sinne einer Beweislastumkehr soll er dem Patienten entgegnet haben: „So weit kommt’s noch. Ich lauf‘ hier nirgendwo hin, du bist in der Pflicht, das nachzuweisen. Und wenn du das nicht kannst, dann warst du auch nie beim Arzt“. Hierbei handelt es sich um eine ethisch nicht zu vertretende und darüber hinaus auch rechtlich fragwürdige Form eines Manipulationsversuchs (Gaslighting).

Letztlich wurde vom Patienten abgelassen, als die anderen drei anwesenden Beamten zu dem Schluss kamen, dass es sich vermutlich durchaus um verschriebene Medikamente handeln könne. Der Patient, der sich laut eigenen Angaben „am Rande eines Nervenzusammenbruchs“ befand, entfernte sich sofort von den Beamten und begab sich zu seinem behandelnden Arzt, um sich die Verordnung des Methylphenidats bescheinigen zu lassen.

Im Frühjahr 2022 wurde ein ADHS-Patient von der Polizei angetroffen. Der Patient befand sich in ärztlicher Behandlung mit Elvanse Adult. Die Beamten waren der Auffassung, der Patient zeige drogentypische Ausfallerscheinungen. Tatsächlich handelte es sich jedoch um übliche Amphetamin-typische Nebenwirkungen wie Zittrigkeit und geweitete Pupillen, wie aus dem Beschluss des VG Koblenz hervorgeht. Der Patient konnte gegenüber den Beamten vor Ort nicht nachweisen, dass seiner Medikamenteneinnahme eine ärztliche Verordnung zu Grunde liegt. Daraufhin wurden weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen.

Die anschließend durchgeführte toxikologische Untersuchung auf Amphetamine fiel entsprechend positiv aus, woraufhin dem Patienten durch die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Patient wandte sich per Eilantrag an das VG und legte dort eine sehr einfach ausgeführte Bescheinigung vor, welche aus Sicht des Gerichts unzureichende Informationen über die Verordnung enthielt.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Patient sei ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen, da er eine „harte Droge“ einnehme. Er habe auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen gezeigt und trotzdem am Straßenverkehr teilgenommen.

Die Schlussfolgerungen des VG Koblenz stehen den wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegen, dass Amphetamine und deren Derivate die Fahrleistungen von ADHS-Patienten verbessern, folgerichtig also ihre Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr erhöhen.

→ Download: VG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO (PDF, 320 KB).

Eine Hausdurchsuchung aufgrund „zu vieler abgegebener Internetbewertungen“ führte bei einem Patienten aus Frankfurt am Main zur Beschlagnahmung aller seiner rechtmäßig verschriebenen Medikamente und sämtlicher Wertsachen. Der Patient verfügte über keine Bescheinigung. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln eingeleitet. Die Medikamente erhielt er trotz Verfahrenseinstellung nicht wieder. Es entstanden mehrere tausend Euro Anwaltskosten, die er selbst zu tragen hatte.

Bei einem Patienten wurde im Frühjahr 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Durchsuchungsbeschluss und Ermittlungsakte liegen ADHS-Ausweis.de vor. Dem Mann wurde zum Vorwurf gemacht, er habe gegenüber einem Unternehmen zu viele negative Google-Bewertungen abgegeben, wodurch die Staatsanwaltschaft eine Erfüllung des Tatbestands der Nachstellung (§ 238 StGB) als gegeben ansah. Beschlagnahmt werden sollten laut Durchsuchungsbeschluss sämtliche „Unterlagen und Dokumente, einschließlich elektronischer Speichermedien wie Mobilfunkgeräte […], welche die Erstellung von Internetbewertungen unter Nutzung von sog. Fake-Accounts dokumentieren“.

Vor Ort trafen die Polizeibeamten folglich auf mehrere Packungen Medikinet adult und Elvanse Adult, welche beiderseits BtM-pflichtig sind. Der Patient konnte die zugrunde liegenden Verschreibungen nicht sofort nachweisen, da er nicht im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung war. Die Beamt:innen machten den Vorschlag, er könne ja seine Ärztin gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft von der Schweigepflicht entbinden, sodass diese telefonisch den rechtmäßigen Besitz bestätigen könne. Nachvollziehbarer und richtiger Weise lehnte er dies ab, da fest damit zu rechnen ist, dass die Behörden zu Ermittlungszwecken – und hier dann klar zum Nachteil des Patienten – an weiteren Details zur Krankengeschichte interessiert sein werden.

Dem Patienten wurden neben den ADHS-Stimulanzien auch sämtliche anderen Medikamente beschlagnahmt, obwohl er betonte, dringend auf diese angewiesen zu sein. Insbesondere die Tagesdosis seines Epilepsie-Medikaments hätte er dringend benötigt, aber auch diese durfte er nicht einnehmen. Unter den beschlagnahmten Medikamenten befanden sich sogar rezeptfrei erhältliche Präparate wie Abführmittel oder Vitamin D-Kapseln. Da der Patient auch im Besitz von haushaltsüblichen DIN lang-Briefumschlägen mit Fenster sowie drei kleinen, abgepackten Versandtaschen war, wurde ihm der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen (§ 29a BtMG), welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann.

Zusätzlich wurden sämtliche Gegenstände von Wert beschlagnahmt, darunter angespartes Bargeld und hochwertige Vermögenswerte, da ihm unterstellt wurde, er habe diese mit den Gewinnen aus seinem angeblichen „Betäubungsmittel-Versandhandel” finanziert. Beweise konnten die Behörden bis zuletzt nicht vorlegen. Da die Polizei unterdessen versucht hatte, seine Ärztin – wohlgemerkt ohne Schweigepflichtentbindung – zu der Sache zu vernehmen, stellte diese kurzerhand die Behandlung des Patienten ein mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen gegen ihn kein Vertrauensverhältnis mehr gegeben sei. Aufgrund des deutschlandweit vorherrschenden Fachärztemangels hatte er infolgedessen Schwierigkeiten, an dringend benötigte Ersatzmedikamente zu gelangen.

Update (Januar 2023): Das Verfahren wurde letztlich nach über einem Jahr eingestellt. Die dem Patienten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von mehreren tausend Euro musste dieser selbst tragen. Die Wertsachen durfte er sich infolgedessen bei der Staatsanwaltschaft abholen, allerdings blieben sämtliche Medikamente beschlagnahmt (§ 153 Abs. 2 StPO).

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