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FAQ

FAQ 2025-10-15T21:35:23+02:00

Gültigkeit & Rechtliches

Ja. Die Gültigkeit des Ausweises beruht auf der juristischen Beweiskraft von Privaturkunden nach § 416 ZPO. Er besitzt damit uneingeschränkte Beweissicherheit einer Betäubungsmittel ausweisenden Legitimationsurkunde mit Schutzwirkung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 29 BtMG.

Der ADHS-Ausweis weist alle kritischen Informationen auf, welche von den Gerichten gefordert werden. Entscheidend ist hier auch die Unterschrift des Arztes. Jede Verordnung muss ärztlich quittiert werden. Dabei werden präzise klinische Angaben wie Verschreibungszeitpunkt, verschriebene Dosis, Dosierung mit Einnahmezeitpunkt und Einnahmeintervalle sowie Komedikation dokumentiert und quittiert. Ferner wird ausdrücklich auf die klinisch indizierte Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der dokumentierten Medikation hingewiesen.

Siehe hierzu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO (PDF, 320 KB). In diesem wurde dem Patienten die Fahrerlaubnis entzogen, da er eine ärztliche Bescheinigung mit Informationen vorgelegt hatte, welche aus Sicht des Gerichts unzureichend waren. Nach den Angaben der Urteilsbegründung hätte der Informationsgehalt äquivalent zu dem des ADHS-Ausweises ausgereicht, um die medizinischen Angaben des Patienten glaubhaft zu belegen (siehe S. 7).

Grundsätzlich kann auch ein frei formuliertes ärztliches Attest (etwa auf einem DIN-A4-Blatt) als Nachweis dienen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass formlose Bescheinigungen oftmals mit Problemen verbunden sind, da sie meist nicht die inhaltliche Standardisierung und klinische Präzision aufweisen, die von Behörden (z. B. Polizei, Fahrerlaubnisbehörden, Gerichten) prozessual erwartet werden.

Für eine maximale Anerkennung sind spezifische und konsistente Angaben empfohlen, deren Fehlen im Einzelfall empirisch zur Zurückweisung führen kann. Die Notwendigkeit eines Erbringens spezifischer klinischer Informationen lässt sich nachvollziehen zum Beispiel in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO sowie des VG Regensburg vom 21.03.2024 – RN 8 S 24.63.

Darüber hinaus bergen frei formulierte Bescheinigungen das Risiko einer inhaltlichen Überinformation („Oversharing“). Die Aufnahme nicht zwingend notwendiger medizinischer Details kann im Rahmen von Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eine potenziell nachteilige Verwertbarkeit gegenüber der betroffenen Person begründen.

Der ADHS-Ausweis ist unter Berücksichtigung dieser Problemlage konzipiert worden, in der Zielsetzung, eine standardisierte Darstellung der behördlich relevanten Kerninformationen zu gewährleisten.

Zugleich soll das Risiko der Preisgabe sensibler Zusatzdaten minimiert und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anerkennung bei gleichzeitiger Wahrung des informationellen Patientenschutzes sichergestellt werden.

In Deutschland besteht keine generelle Ausweispflicht für Betäubungsmittel. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis einer rechtmäßigen Medikation in zahlreichen prozessualen Zusammenhängen vorausgesetzt werden kann. Dies betrifft insbesondere Situationen wie die Abwendung einer Beschlagnahme von Arzneimitteln durch die Polizei oder die Vermeidung führerscheinrechtlicher Konsequenzen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Vor diesem Hintergrund wird das Mitführen eines Nachweisdokuments in Risikosituationen empfohlen.

Nein. Leider besteht diese Option in Deutschland, Österreich und in der Schweiz nicht. Das hat den Grund, dass ausgestellte Betäubungsmittelrezepte nicht beim Patienten verbleiben dürfen, sondern in der Apotheke eingereicht werden müssen. Sie erhalten diese nicht zurück. Ab 2025 werden im Zuge des E-Rezepts zudem keine physischen Rezepte mehr ausgegeben.

Fotokopien eines Betäubungsmittelrezepts haben rechtlich keinerlei Beweiswert (§ 416 ZPO) und bergen in Deutschland zudem das Risiko von heraufbeschworenen Ermittlungsverfahren aufgrund einer vermeintlichen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG).

Durch das ab 2024 bundesweit verbindliche E-Rezept wird die aktuelle Sachlage für Patienten nicht beeinflusst, da In- und Ausländische Behörden  nicht mit einer entsprechenden Decodierungstechnik ausgestattet sind, mit der sie die elektronischen Rezepte lesen könnten. Die Empfehlung für eine Ausweisbarkeit von mitgeführten oder eingenommenen Betäubungsmitteln bleibt daher bestehen.

Ausschließlich Ihr behandelnder/verschreibender Arzt darf den Ausweis unterzeichnen. Wir müssen darüber hinaus darauf hinweisen, dass ein Ausfüllen, Verändern oder Quittieren durch andere Personen eine empfindlich strafbewehrte Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellt und daher nicht unternommen werden sollte.

Ja. Der Ausweis ist grundsätzlich für alle ADHS-Diagnosen einsatzfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein vorwiegend unaufmerksamer Subtyp (umgangssprachlich „ADS“), ein Mischtyp oder ein vorwiegend hyperaktiver Subtyp diagnostiziert wurde.

Einsatz in der Praxis

Wenn Sie versäumt haben, einen Termin für Folgerezepte zu vereinbaren und Ihre Medikamente fast aufgebraucht sind, können Sie sich problemlos in einer Vertretungspraxis oder -Klinik vorstellen und um eine Ersatzverschreibung bitten. Die meisten Ärzt:innen kommen dieser Bitte unter Vorlage des ADHS-Ausweises nach, auch ohne, dass empfindliche datenschutzrelevante Diagnoseberichte eingereicht werden müssen.

Dies zu versuchen ist risikoreich und wird nicht empfohlen. Verkehrskontrollen, in denen Patienten verdächtigt werden, unter Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilzunehmen, stellen im Gegensatz zu anderen Kontrollsituationen durch Polizei und Behörden einen Sonderfall dar und entwickeln sich in vielen Fällen zum Nachteil für den Patienten.

Wenn die Polizei bereits eine zwangsweise Blutentnahme in Aussicht stellt, ist das Kind meist schon in den Brunnen gefallen: Es besteht aus Sicht der Polizei ein dringender Verdacht. Hinweise auf eine Medikation mit Betäubungsmitteln erhärten diesen Verdacht eher, statt ihn zu entkräften – und machen weitere Maßnahmen wahrscheinlicher.

Empfohlenes Vorgehen:

  • Höflich bleiben, keine proaktive Erwähnung der Medikation.

  • Den ADHS-Ausweis erst vorzeigen, wenn die Blutentnahme angeordnet wurde.

  • Nach Blutentnahme: Den Amtsarzt auffordern, eine Kopie des ADHS-Ausweises zur Akte zu nehmen und die ärztliche Verordnung/Diagnose zu vermerken.

Dieses Vorgehen beinhaltet die Chance, Bußgelder und weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden (wie Entzug des Führerscheins) präventiv zu verhindern oder diese zumindest abzumildern. Garantiert ist dies nicht – jeder Fall wird individuell bewertet, und der Ermessensspielraum ist insbesondere im Kontext des Straßenverkehrs groß.

Hinweise zu Beantragung und Ausstellung

Folgende Hinweise sollten bei der Eintragung der Medikamente unbedingt beachtet werden:

  • Jedes einzelne Medikament muss mit seinem Handelsnamen (zum Beispiel „Medikinet adult“) eingetragen werden. Bitte keine Wirkstoffbezeichnungen wie „Methylphenidat“ eintragen, wenn ein vom Wirkstoff abweichender Handelsname gegeben ist. Polizist:innen reagieren häufig empfindlich verdächtigend, wenn sie Patient:innen mit Medikamenten antreffen, auf deren Verpackungen Handelsnamen wie „Medikinet adult“ oder „Ritalin“ zu lesen sind. Daher sollte die eingetragene Medikamentenbezeichnung dem Handelsnamen entsprechen. Gerade fachfremde Vertretungsärzte neigen zudem zu einer Verwechslung von beispielsweise zugelassenen mit nicht zugelassenen Medikamenten für das Erwachsenenalter. Hier muss es den jeweiligen Entscheidungsträgern leichtgemacht werden, einen direkten Abgleich zwischen Ausweis und Medikament machen zu können.
  • Unter den vorgesehenen Feldern jeweils Dosis und Einnahmeanweisungen (z. B. 1-1-0 für morgens, mittags, abends) eintragen.
  • Der Arzt unterzeichnet jedes Medikament einzeln in dem dafür vorgesehenen Feld.
Es ist zu empfehlen, einmal pro Jahr einen neuen Ausweis mit aktualisiertem Ausstellungsdatum und aktueller Medikation anzulegen, da sich seitens der Behörden und ärztlicher Kollegen die Akzeptanz der dokumentierten Verordnungen ab einem Jahr nach der Ausstellung reduziert.

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