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Rechtswidriger Führerscheinentzug und 450 Seiten Behördenkorrespondenz infolge einer complianten Elvanse-Therapie am Steuer

4 Min. Lesezeit Fallberichte

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Hintergrund und Sachverhalt

Einer 38-jährigen ADHS-Patientin, die als ambulante Pflegekraft arbeitet und Mutter eines pflegebedürftigen Kindes ist, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sie war seit 2024 stabil auf Elvanse eingestellt. Aufgrund eines angenommenen schnellen Metabolismus verordnete ihr behandelnder Facharzt für Psychiatrie eine relativ hohe Tagesdosis von 100 mg. Nach einer nächtlichen Verkehrskontrolle geriet die Patientin in ein langwieriges fahrerlaubnisrechtliches Verfahren. Aus der Akte gehen dabei bemerkenswerte Widersprüche hervor, die einen höchst problematischen Umgang der Behörden mit der medizinischen Sachlage belegen. Die etwa 450 Seiten umfassende Akte liegt ADHS-Ausweis vollständig vor.

Polizei und Ärztin widersprechen sich diametral

Der erste signifikante Widerspruch findet sich in der Dokumentation der Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten hielten in ihrem Protokoll gravierende „drogentypische“ Auffälligkeiten fest. So wurden unter anderem ein unsicherer Gang, zittrige Hände, verwaschene Sprache, starkes Liderflattern sowie vergrößerte Pupillen angeblich ohne Lichtreaktion notiert. Lediglich 42 Minuten später fand im Rahmen der Blutentnahme im Krankenhaus eine ärztliche Untersuchung statt. Die diensthabende Ärztin erhob jedoch einen völlig gegensätzlichen klinischen Befund:

  • Die Pupillenreaktion war normal.
  • Es lag kein auffälliger neurologischer oder psychischer Befund vor.
  • Es wurden keine Ausfallerscheinungen festgestellt, die eine akute Fahruntauglichkeit belegen würden.

Obwohl das später befasste Verwaltungsgericht diese Diskrepanz bemerkte, führte sie bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu einer kritischen Überprüfung des polizeilichen Anfangsverdachts.

Analyse entlastet Patientin – Behörde verlagert kurzerhand Verdachtsmoment

Die Blutprobe wurde zunächst durch das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin (BLR) analysiert, welches einen Amphetamin-Wert von 104 ng/ml feststellte. Da das Institut primär keine D-/L-Trennung vornahm, wurde in durchaus als selbstbewusst anzusehenden Formulierungen die Überzeugung ausgedrückt, dass die ermittelten hohen Serum-Konzentrationen wohl auf zusätzlichen Konsum von illegalem „Straßenamphetamin“ zurückzuführen sein müssten. Auf Veranlassung der Rechtsmedizin erfolgte schließlich eine stereoselektive Nachanalyse an der Universitätsmedizin Mainz. Diese erbrachte ein klares Ergebnis: Es wurden 66 ng/ml D-Amphetamin gemessen, während das für illegalen Konsum typische L-Amphetamin fehlte. Dieses Profil bestätigte nun die verordnungsgemäße Einnahme von Elvanse.

Die Annahmen des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin konnten nach einer stereoselektiven Analyse vollständig entkräftet werden.

Anstatt nun jedoch die Patientin zu entlasten, passte das BLR seine Argumentation schlichtweg an: Einerseits räumte man ein, dass der Mainzer Befund die Elvanse-Therapie stütze. Andererseits hielt die Rechtsmedizin an dem Vorwurf einer potenziellen „nicht bestimmungsgemäßen Einnahme“ oder eines Missbrauchs fest. Als neue Begründung wurden nun die (fachärztlich indizierte) höhere Dosierung von 100 mg sowie eine Jahre zurückliegende, therapeutisch aufgearbeitete Suchtvorgeschichte der Patientin herangezogen. Aus ärztlicher Sicht zeugt es immer wieder von einer gewissen Kühnheit, wenn sich eine Behörde ohne eigene klinische Patientenkenntnis schlichtweg über die fundierte Indikationsstellung und Therapiehoheit des behandelnden Facharztes hinwegsetzt.

Verfahrensverschleppung trotz „offener“ Sachlage

Infolge dieser Aktenlage lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Patientin ab, stufte die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren jedoch explizit als „offen“ ein. Das Gericht ordnete an, dass vor einer endgültigen Entscheidung ein qualifiziertes toxikologisch-verkehrsmedizinisches Gutachten einzuholen sei. Die Konsequenz dieser unklaren Lage trägt allein die Patientin: Der Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs bleibt bestehen. Das von der Behörde beim BLR in Auftrag gegebene Gutachten wird seit Monaten verzögert, Fristen werden fortlaufend verlängert. In der Zwischenzeit ist die Patientin als Pflegekraft ohne Führerschein faktisch arbeitslos und in der Versorgung ihres pflegebedürftigen Kindes massiv eingeschränkt.

Fazit für die Praxis

Der hier beschriebene Vorgang dokumentiert wieder einmal eine problematische Behördenpraxis, bei der entlastende medizinische Fakten – von der klinischen Untersuchung unmittelbar nach der Kontrolle bis hin zur hochspezifischen D-/L-Analytik – systematisch relativiert oder durch formale Hürden blockiert zu werden scheinen. Um Patienten vor dem schematischen Automatismus der Fahrerlaubnisbehörden zu schützen, sollte neben einer forensisch belastbaren Dokumentation bei toxikologischen Überprüfungen schnellstmöglich auf eine stereoselektive Nachanalyse (D-/L-Trennung) bestanden werden, um den therapeutischen Ursprung des Amphetamin-Wertes frühzeitig und rechtssicher zu belegen.

Update (April 2026)

Im vorliegenden Fall gibt es neue Entwicklungen:

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2026 hat der Landkreis die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die behördliche Kostenfestsetzung offiziell aufgehoben. Damit war der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde. Dennoch ist der fahrerlaubnisrechtliche Vorgang für die Patientin damit administrativ nicht beendet: Die Behörde wies im Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit zur Überprüfung ihrer Fahreignung weiterhin bestehe und zeitnah über mögliche weitere Eignungsmaßnahmen entschieden werde.

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