Der Patient, der aufgrund einer diagnostizierten ADHS das betäubungsmittelpflichtige Medikament Elvanse einnimmt, hatte mit seinem Fahrzeug auf einem frei zugänglichen Firmengelände in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts gewendet. Er war auf der Suche nach dem Standort der neuen Feuerwache. Eine zivile Polizeibeamtin, nach eigenen Angaben außer Dienst, beobachtete das Manöver und hielt den Patienten daraufhin an.
Die Beamtin verständigte eine uniformierte Streife, die wenig später eintraf. Im Anschluss erfolgte eine umfassende Kontrolle von Führerschein, Fahrzeugpapieren und Verbandskasten – ohne Beanstandungen. Plötzlich äußerten die Beamten den Verdacht, der Fahrer könnte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen. Gründe, worauf dieser Verdacht nun basieren möge, wurden dem Patienten gegenüber nicht geäußert. Er wurde im Polizeifahrzeug auf das Revier gebracht, sein Fahrzeug vor Ort mit einer Wegfahrsperre versehen.
Ein dort durchgeführter Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin – ein erwartbarer Befund bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Elvanse (Lisdexamfetamin). Es folgte eine Blutentnahme.
Anmerkung: Der hier betroffene Patient verfügte über einen ADHS-Ausweis. Diesen legte er unmittelbar vor dem Drogenscreening auf der Polizeiwache vor. Zwar konnten die Maßnahmen aufgrund des von den Beamten geäußerten Verdachts zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verhindert werden, doch gelang es dem Patienten vor Ort, den rechtmäßigen Erhalt der Medikation nachzuweisen. Daher sind weder Maßnahmen durch die Führerscheinstelle noch weitere prozessuale Konsequenzen zu erwarten. Laut dem hinzugezogenen Amtsarzt wird im Rahmen einer forensischen Plausibilitätsprüfung geprüft, ob die im Blut gemessenen Werte im erwartbaren Verhältnis zur ärztlich verordneten Dosierung stehen.
Die verhinderten prozessualen Auseinandersetzungen beinhalten eine bedeutsame Entlastung für den Patienten. In vergleichbaren Fällen, in denen ein Nachweis nicht unmittelbar erbracht werden kann, ist in der Regel mit einem erheblich höheren Aufwand zu rechnen – auch dann, wenn das Verfahren später eingestellt werden sollte. Dazu zählen das nachträgliche Einholen ärztlicher Bescheinigungen, eine Vorlage des Medikationsplans, anwaltliche Beratungs- und Vertretungsleistungen sowie gegebenenfalls die Einbeziehung eines toxikologischen Gutachtens. Auch kann es vorkommen, dass die Führerscheinstelle vorläufige Maßnahmen ergreift (Führerscheinentzug) bzw. eine verkehrsmedizinische Begutachtung anordnet. Durch die Vorlage des ADHS-Ausweises können solche weitergehenden Prüfungen in der Regel vermieden werden.
Update (29. August 2025): Das Verfahren wurde mittlerweile eingestellt, da sich der Blutserumwert des Patienten zum Messzeitpunkt unter dem in § 24a Abs. 1a StVG bestimmten Referenzwert von 25 µg/l Amphetamin befand. Bis dahin entstandene Auslagen wurden dem Patienten nicht erstattet.






