Reise mit Elvanse in bemaltem Fahrzeug führt zu 500 € Geldbuße, 2 Punkten in Flensburg und Entzug der Fahrerlaubnis
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Heiter bemalter Reisetransporter wirkt auf Polizei verdächtig
Zwei schweizer Reisende werden am 2. August 2024 auf der A5 bei Rastatt von der Polizei gestoppt. Das Paar ist mit einem heiter bemalten Reisetransporter unterwegs und befindet sich auf dem Rückweg in die Schweiz. Dabei passieren sie Deutschland. Der Mann, der sich seit dem Jahr 2020 unter ärztlicher Kontrolle in Behandlung mit Elvanse befindet, macht gegenüber den Beamten wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Medikation. Daraufhin ordnen die Beamten eine zwangsweise Blutentnahme auf der Wache an. Das Ehepaar vermutet, dass der Grund für die Kontrolle in der auffälligen Bemalung ihres Fahrzeugs lag.
Korrekte Elvanse-Einnahme wird zum Verhängnis
Die Laboruntersuchung ergab schließlich 42,2 ng/ml Amphetamin im Blut des Fahrers. Ein nachträglich vorgelegtes ärztliches Attest bestätigte die seit 2020 bestehende ordnungsgemäße Dauermedikation und attestierte sogar eine verbesserte Konzentrationsfähigkeit unter der Therapie.
Die Bußgeldstelle in Deutschland verhängte dennoch 500 Euro Geldbuße, hinzu kamen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 111,46 Euro (zusammen 611,46 Euro). Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen, das innerhalb von vier Monaten angetreten werden muss. Auch zwei Punkte in Flensburg sind avisiert worden.
Einleitung einer Fahreignungsprüfung
Noch drastischer reagierte nun jedoch die Fahrerlaubnisbehörde: sie erkannte im Dezember 2024 zunächst das Recht ab, mit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren – mit der Begründung, der Wirkstoff falle unter die Kategorie „harte Drogen“ und schließe die Fahreignung grundsätzlich aus. Nach Widerspruch und Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen folgte eine Wende: Die Aberkennung wurde zunächst aufgehoben. Stattdessen wurde nun jedoch eine Fahreignungsprüfung durch ein ärztliches Gutachten angeordnet. Dabei soll geklärt werden, ob die Medikation die Fahrtauglichkeit tatsächlich einschränkt oder ob Auflagen erforderlich sind.
Behörde warnt vor „Psychosen“, „Flashbacks“ und „Rückfallgefahr“
Bizarr anmutend erscheinen die seitenlangen Ausführungen der Behörde zu einem in Wahrheit zu keiner Zeit gegebenen „Drogenkonsum“. Der gesamte Schriftsatz argumentiert durchgehend so, als handle es sich um einen Konsumenten illegaler Substanzen, obwohl der Mann ein regulär behandelter Patient ist, der ein verordnetes Arzneimittel eingenommen hat. Die ausführlichen Belehrungen über „Abstinenznachweise“, „Rückfallgefahren“, „Psychosen“, „Halluzinationen“ und „Flashbacks“ stehen in einem deutlichen Missverhältnis zu dem eigentlichen Sachverhalt und wirken wie Textbausteine zu einschlägigen Drogenfahrten.
Quo vadis, Medikamentenprivileg?
Dass im hiesigen Fall eine ärztliche Verordnung und eine dokumentierter Therapie vorgelegt worden ist, scheint auch in diesem behördlichen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden zu haben. Statt die medizinisch indizierte Dauermedikation differenziert einzuordnen, wurde der Fall offenbar vollständig unter den starren Regelungen des illegalen Konsums subsumiert. Dadurch entsteht der Eindruck, als habe die Behörde die tatsächliche Sachlage – nämlich die Einnahme eines verordneten, legalen Arzneimittels – entweder missverstanden oder bewusst ignoriert und den Betroffenen in ein Raster gedrängt, das für seinen Fall sachlich schlicht nicht passt.