Erkundigung nach dem Weg führt zu zwangsweiser Blutentnahme auf Polizeiwache
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Sich verfahrender Patient wirkte verdächtig
Eine alltägliche Autofahrt auf der Suche nach dem neuen Standort der örtlichen Feuerwache endete für einen Patienten aus Nordrhein-Westfalen mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen.
Der Patient, der aufgrund einer diagnostizierten ADHS das betäubungsmittelpflichtige Medikament Elvanse einnimmt, hatte mit seinem Fahrzeug auf einem frei zugänglichen Firmengelände in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts gewendet. Er war auf der Suche nach dem Standort der neuen Feuerwache. Eine sich in der Nähe befindende Dame in Zivilkleidung bot dem Patienten zunächst an, diesem bei seiner Suche zu helfen. Diese gab sich jedoch kurz darauf als Zivilpolizistin außer Dienst zu erkennen. Die Beamtin verständigte eine uniformierte Streife, die wenig später eintraf. Dem Patienten standen nun drei Polizeibeamte gegenüber.
Polizei teilt Grund für Blutkontrolle nicht mit
Es erfolgte eine Kontrolle von Führerschein, Fahrzeugpapieren und Verbandskasten – ohne mitgeteilte Beanstandungen. Plötzlich äußerten die Beamten den Verdacht, der Fahrer könnte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen. Gründe, worauf dieser Verdacht nun basieren möge, wurden dem Patienten gegenüber nicht mitgeteilt. Er wurde im Polizeifahrzeug auf das Revier gebracht, sein Fahrzeug vor Ort mit einer Wegfahrsperre versehen.
Ein auf der Wache durchgeführter Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin – ein erwartbarer Befund bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Elvanse (Lisdexamfetamin). Es folgte eine zwangsweise Blutentnahme, deren Ergebnis abzuwarten bleibt.
Update (August 2025)
Im vorliegenden Fall gibt es neue Entwicklungen:
- Da sich der Blutserumwert als unterschwellig erwiesen hatte (§ 24a Abs. 1a StVG), wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Patienten gemäß § 47 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
- Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine Eignungsprüfung gemäß § 11 ff. FeV an.
- Bis dahin entstandene Auslagen wurden dem Patienten nicht erstattet.